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Nach der, ab heute geltenden, Verordnung AEndVO_FiBeLVO werden Kurzfilme ab einem Inzidenzwert über 100 grundsätzlich gebührenfrei und kostenlos online angeboten. Als Kurzfilm gelten Filme* mit einer Laufzeit von 1 bis 29 Minuten.

Mit dieser Lockerung soll den BürgerInnen das Leben vor den heimischen digitalen Endgeräten im Lockdown erleichtert werden, wie ein Pressesprecher mitteilte. Den HerstellerInnen von Kurzfilmen entstünde insofern kein Schaden, als sie i.d.R. ohnehin keine Gewinne erwirtschaften.

Insofern denoch nachweislich ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, wird eine Härtefallhilfe angeboten, deren Höhe sich aus der Filmlaufzeit geteilt durch den R-Wert berechnet. Anträge für diese April-Überbrückungshilfe können in 6facher Ausführung noch bis zum 1. April 2021 durch einen geprüften Dritten gestellt werden. Die zuständige Stelle wird von dem jeweiligen Bundesland bekanntgegeben.

#guckzuhause

 

 

*Unter Film versteht man eine Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektierung bestimmt sind und in der Öffentlichkeit vorgeführt werden. Quelle: www.iurastudent.de/definition/film