UrhWissG: Neues Gesetz betrifft Nutzung von Filmen im Bildungssektor

Ab sofort im Unterricht erlaubt: 15% von Langfilmen und 100% von Kurzfilmen bis 5 Minuten

 

Am 1. März 2018 trat das „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“ (UrhWissG) in Kraft. Es regelt neu, welche urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung der Urhebers und sonstiger Rechtsinhaber bedarf (so genannte Schranken des Urheberrechts).

 

Es geht beispielsweise um die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Filmen in Schulen, Universitäten und Bibliotheken. Danach dürfen bis zu 15 Prozent eines (langen) Filmes aus legaler Quelle auch ohne den Erwerb einer Lizenz oder die Einholung einer Genehmigung im Unterricht gezeigt werden. Filme, die kürzer als fünf Minuten sind, dürfen für Bildungszwecke zu 100 Prozent gespeichert und vorgeführt werden.

Der Staat vergütet diese Nutzungen den Rechteinhabern gegenüber pauschal über Verwertungsgesellschaften.

 

Die 15-Prozent-Regelung gilt auch für die Nutzung in nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Arbeiten wie zum Beispiel Vorträgen. Längere Ausschnitte eines Films sind aber immer noch und in jedem Fall lizenzpflichtig.

 

Ausgenommen von der neuen Regelung sind explizite Lehrfilme oder andere Medien, die anderen Lizenzmodellen folgen. Wie, zum Beispiel, Filme, die ausschließlich für den Schuleinsatz produziert wurden – sogenannte Schullizenz – oder bereits lizensierte Angebote von öffentlichen kommunalen oder kirchlichen Medienstellen.

Laut einer gemeinsamen Stellungnahme von Filmverbänden sind die auf diese Weise über die beschriebenen Bildungslizenzen erzielten Einnahmen – abseits der Fernsehlizenz – die einzigen relevanten Lizenzerlöse für Dokumentar- und Kurzfilmemacher. Der Umsatz in diesem Lizenzmarkt wird auf mehr als 25 Millionen Euro geschätzt. (Gemeinsame Stellungnahme zum UrhWissG, SPIO 24-02-2017).

 

Für den Unterrichtseinsatz wird, außer bei freien Inhalten mit CC-Lizenz, also auch in Zukunft für ganze Werke immer eine der genannten Lizenzen oder eine Genehmigung des Rechteinhabers benötigt.

 

Weiterhin gilt unverändert und gründsätzlich: Der Einsatz eines Films im Unterricht ist illegal, wenn dieser nur für die private Nutzung freigegeben ist und nicht die notwendige Vorführlizenz erworben wurde.

 

 

Das geänderte Gesetz gilt ab dem 1. März 2018 und ist zunächst auf vier Jahre befristet.

 

 

 

Info und weiterführende Links:

Verleihstellen: Filme im Unterricht

Unterrichtsfilm-Anbieter: Filme im Unterricht

Fachartikel lehrer online: Neues Urheberrecht für den Filmeinsatz im Unterricht

Empfehlungsliste (AG Kurzfilm u.a.): „100 Kurzfilme für die Bildung

UrhWissG: Download

Beitragsbild: CCO Public Domain